Satzung der Stiftung WAS TUN! für gesellschaftliches Engagement
Präambel
Das Ziel der Stiftung ist die Förderung gesellschaftlichen Engagements in der Bundesrepublik Deutschland und international. Die Stiftung will einen umfassenden Beitrag zur Entwicklung freiheitlicher, demokratischer und rechtsstaatlicher Werte in der Bundesrepublik Deutschland leisten und sich für Gerechtigkeit bei der globalen Verteilung natürlicher Ressourcen, für Umweltschutz und eine nachhaltige Lebensweise einsetzen.
§1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen: WAS TUN! Stiftung für gesellschaftliches Engagement. Die Kurzform für kommunikative Zwecke lautet „Stiftung WAS TUN!“
2. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung durch einen Stiftungsverwalter.
Der Stiftungsverwalter wird für sie im Rechts- und Geschäftsverkehr handeln. Im Innenverhältnis unterliegt der Stiftungsverwalter dem Stiftungsgeschäft und dieser Satzung.
3. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.
§2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung, des Umweltschutzes, der internationalen Gesinnung und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatwesens sowie die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der vorgenannten gemeinnützigen Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
(1)Planung und Durchführung sowie ideelle und finanzielle Förderung von Veranstaltungen (Vorträgen, Podiumsgesprächen, Workshops, Symposien sowie Events aller Art), um
a) Menschen über das Grundrecht auf Menschenwürde in Freiheit und Gleichheit sowie über die Bedeutung und Vorteile des demokratischen Staatswesens aufzuklären und Anreize zu geben, sich individuell aktiv für den Erhalt dieser Rechte einzusetzen
b) über die Auswirkungen von Klimawandel, Umweltverschmutzung, Aussterben von Pflanzen- und Tierarten auf das Ökosystem sowie über die Folgen des übermäßigen Ressourcenverbrauchs zu informieren und konkrete Beispiele für eine nachhaltige Lebensweise zu geben.
c) Projekte und Kooperationen vorzustellen oder zu initiieren, die in den geförderten Bereichen Vorbildcharakter haben und bei denen sich Menschen gesellschaftlich engagieren können
d) Multiplikatoren (z.B. Lehrer, Wissenschaftler, Eltern) in Schulungs- und Weiterbildungsseminaren fortzubilden
(2) Planung, Durchführung sowie ideelle und finanzielle Förderung von Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen, um die genannten Zielgruppen in großer Reichweite anzusprechen und Anreize für individuelles gesellschaftliches Engagement zu geben, z.B. durch
a) die gezielte Ansprache einer jüngeren nationalen und internationalen Zielgruppe über die sozialen Medien im world wide web (YouTube, Facebook, Twitter, Instagram, etc.), z.B. durch Videobotschaften prominenter Vorbilder, mit Filmen oder Blogs
b) Schulungsangebote im Internet
c) Filme, TV- oder Kinospots zur Aufklärung
d) Printmedien
(3) die ideelle und materielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Verwirklichung von gemeinnützigen Zwecken im Sinne von Ziffer 1.
3. Die genannten Projekte und Maßnahmen sollen unterschiedliche Zielgruppen ansprechen: Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene, Erwachsene oder ältere Menschen.
4. Bei allen Projekten soll die Förderung eines allgemeinen Bewusstseins, dass jeder Einzelne einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensumstände und für die Zukunftssicherung unseres Planeten leisten kann, erreicht werden. Des Weiteren soll aktives gesellschaftliches Engagement motiviert und unterstützt werden, das die Wahrung freiheitlicher und demokratischer Werte, Nächstenliebe und Toleranz, sowie die Realisierung von nachhaltigen Lebensformen in ethischer, sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Sicht zum Ziel hat.
5. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Stiftungsvermögen
1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist getrennt vom anderen Vermögen der Stiftungsverwalterin zu verwalten.
2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zuwendungen auch von dritter Seite erhöht werden. Werden Zuwendungen vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung des Stiftungszwecks dienen die Erträge des Vermögens sowie die Zuwendungen soweit sie nicht nach Ziffer 2 das Vermögen erhöhen.
4. Das Stiftungsvermögen und die sonstigen Zuwendungen an die Stiftung sind sicher und Ertrag bringend anzulegen.
5. Die Stiftung ist berechtigt, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung
a) Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen;
b) zeitnah zu verwendende Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, soweit und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Stiftungszwecke nachhaltig erfüllen zu können. Dies gilt insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Vorhaben.
6. Die Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.
§5 Vorstand
1. Der Vorstand der Stiftung besteht aus drei Personen. Die ersten Vorstandsmitglieder werden vom Stifterkreis ernannt. Über zukünftige personelle Änderungen des Vorstandes entscheidet das Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Die Mitglieder des Vorstandes sollen möglichst eine besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen sowie sachverständig in Rechts-, Finanz- und Wirtschaftsfragen sein.
3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt vier Jahre. Eine Wiederernennung ist zulässig.
4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Mitglieder des Vorstandes jederzeit durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das neue Mitglied des Vorstandes tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes ein. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied des Vorstandes aus anderen Gründen ersetzt wird.
5. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§6 Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt nach Abstimmung mit dem Kuratorium über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er verwendet die Mittel der Stiftung im Rahmen der Satzungsbestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Gegen diese Entscheidung steht dem Stiftungsverwalter ein Vetorecht zu, wenn die Mittelverwendung gegen die Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstößt. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung im Vorstand nicht zustande entscheidet das Kuratorium. Die Entscheidung des Kuratoriums kann im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen.
2. Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in Vorstandssitzungen gefasst. Der Vorstand tagt je nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern.
3. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben sind.
4. Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren durch Brief, Telefax oder E-Mail erfolgen.
5. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil.
§7 Kuratorium
1. Der Stiftungkreis ist berechtigt, ein Kuratorium zu bestellen, das die Stiftung fördert, (Fördermittel einwirft) und den Vorstand hinsichtlich der Strategie der Stiftungstätigkeit und der Entwicklung der Veranstaltungen berät und unterstützt.
2. Das Kuratorium soll aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Personen bestehen. Die ersten Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stifterkreis ernannt. Über zukünftige personelle Änderungen im Kuratorium entscheidet das Kuratorium selbst mit einfacher Stimmenmehrheit sämtlicher der anwesenden Mitglieder einer Sitzung des Kuratoriums, soweit mindestens 5 Kuratoriumsmitglieder anwesend sind.
3. Das Kuratorium setzt sich aus angesehenen Persönlichkeiten aus den Bereichen Gesellschaft, Kultur, Medien, Politik und Wirtschaft zusammen.
4. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Vorzeitig ausscheidende Mitglieder werden ersetzt.
5. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit entspricht der Amtszeit der Mitglieder.
6. Das Kuratorium soll zweimal pro Jahr tagen. Es wird regelmäßig über wichtige Beschlüsse des Vorstandes informiert.
§8 Stiftungsverwalter
1. Der Stiftungsverwalter verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er vergibt die Stiftungsmittel entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes.
2. Nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsverwalter innerhalb von sechs Monaten eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
3. Die Amtszeit des Stiftungsverwalters beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit ist jederzeit durch einvernehmliche Aufhebung möglich. Ein neu bestellter Stiftungsverwalter wird Nachfolger in Vermögen und Auftrag seines Vorgängers. Über die Bestellung des Stiftungsverwalters entscheidet das Kuratorium mit einfacher Mehrheit sämtlicher der anwesenden Mitglieder einer Sitzung des Kuratoriums, soweit mindestens 3 Kuratoriums-mitglieder anwesend sind.
§9 Kosten
1. Die dem Stiftungsverwalter für die Verwaltung des Stiftungsvermögens von Dritten in Rechnung gestellten Kosten, d. h. insbesondere Ausgabeaufschläge, Depot- und Kontogebühren, werden der Stiftung belastet. Gleiches gilt für sonstige dem Stiftungsverwalter von Dritten bezüglich der Stiftung in Rechnung gestellte Kosten, insbesondere die Kosten für die Buchhaltung, die Erstellung der Jahresrechnung und Steuererklärung sowie Herausgabeansprüche Dritter.
2. Der Stiftungsverwalter selbst wird für die Verwaltung des Vermögens bzw. die Abwicklung der Fördermaßnahmen keine Verwaltungsgebühren erheben.
§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es kann vom Stiftungsverwalter abweichend festgelegt werden.
§11 Satzungsänderungen
Der Vorstand kann die Satzung der Stiftung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder ändern oder ergänzen, soweit dies zur Anpassung an veränderte Verhältnisse erforderlich ist. Solange die Stifter leben, haben diese mit einer zwei Drittel-Mehrheit aller Stifter einer Satzungsänderung schriftlich zuzustimmen.
§12 Auflösung
1. Das Kuratorium kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Die Stifter haben diesem Beschluss mit einer zwei Drittel-Mehrheit aller Stifter zuzustimmen.
2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an eine zuvor vom Kuratorium durch Beschluss zu bestimmende andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, des Umweltschutzes, der internationalen Gesinnung und die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen im Sinne des §2 Abs. 1 dieser Satzung.
3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer bisherigen steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.